GAV

Gesamtarbeitsvertrag der Möbelindustrie

Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur Regelung der Arbeitsbedingungen und des Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien. Er ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechtes geregelt.

Löhne

Die Arbeitnehmenden über 18 Jahre haben Anspruch auf folgende Mindestlöhne.

  • Lohnkategorie A1: Berufsleute mit Fachausweis (FA) sowie Berufsleute mit einem Aufgabenbereich, der wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen, Vorarbeiter, Vorarbeiterinnen, Maschinenmeister, Maschinenmeisterinnen, Polstermeister, Polstermeisterinnen usw.)
  • Lohnkategorie A2: Berufsleute mit Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ), mit branchenspezifischem Lehrabschluss nach Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehre (bzw. Lehrabschluss gemäss Art. 41 BBG) sowie Arbeitnehmende mit einer gleichwertigen Ausbildung.
  • Lohnkategorie B1: Arbeitnehmende mit Berufsattest (EBA), Praktikanten und Praktikantinnen und Arbeitnehmende, welche Arbeiten ausführen, die eine längere Anlernzeit und damit bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse über Werkstoffe und Betriebsmittel voraussetzen, sowie Berufsleute mit Funktionen, die den Anforderungen der Kategorie A2 nicht entsprechen
  • Lohnkategorie B2: Ungelernte Mitarbeiter, Arbeitnehmende, die als Hilfskräfte eingesetzt werden

Arbeitszeit in Stunden

Jahressoll
2138

Ø / Monat
178

Bandbreite / Woche
32 – 45

Ø / Woche
41

Vertragspartner Arbeitnehmer