Holzhandelsregulierung in der Schweiz

By 6. Oktober, 2021 No Comments
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Ab dem 1. Januar 2022 ist es in der Schweiz verboten, illegal geschlagenes Holz und die daraus gefertigten Produkte in Verkehr zu bringen. Gleichzeitig mit dem revidierten Umweltschutzgesetz (USG) tritt die neue Holzhandelsverordnung (HHV) in Kraft. Sie verlangt von allen Marktakteuren ihre Pflicht zur Sorgfalt einzuhalten und die Risiken für illegales Holz zu minimieren.

Illegaler Holzeinschlag stellt ein weltweites Problem mit negativen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dar. Zu dessen Bekämpfung haben viele Regierungen Regelungen für die Inverkehrbringung von Holz und Holzprodukten erlassen. In den USA verbietet der Lacey Act illegales Holz, in Australien der illegal logging prohibition bill und in der EU die European Timber Regulation EUTR. Alle Regelungen verlangen, dass Produkte mit der notwendigen Sorgfalt geprüft werden, bevor sie auf den Markt kommen.

Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und Holzhandels
Der Bundesrat setzt das revidierte Umweltschutzgesetz (USG) zum Verbot des Handels von illegal geschlagenem Holz und den daraus gefertigten Produkten auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Das revidierte Gesetz wurde 2019 vom Parlament angenommen und bildet die gesetzliche Grundlage für die neue Holzhandelsverordnung (HHV), die gleichzeitig in Kraft tritt. Mit der HHV schafft der Bundesrat im Auftrag des Parlaments eine gleichwertige Regelung zu derjenigen in der Europäischen Union (EU; EUTR 995/2010). Ziel ist es zum einen, dass in der Schweiz kein Holz und keine Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die illegal geschlagen oder gehandelt wurden. Durch die Bekämpfung des illegalen Holzschlags und -handels werden die Entwaldung, aber auch der Verlust der Biodiversität eingedämmt. Das hilft im Kampf gegen den Klimawandel. Zum anderen, sollen Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU abgebaut werden.

Weiter Infos unter folgendem Link: Holzhandelsregulierung in der Schweiz (admin.ch)

Marktakteure sind zur Sorgfalt verpflichtet
Kern der Verordnung ist eine Sorgfaltspflicht für jene, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, sogenannte Erstinverkehrbringer: Sie müssen nachweisen können, dass sie Risiken systematisch bewertet und, wo vorhanden, auf ein vernachlässigbares Mass reduziert haben. Dafür müssen sie ein Sorgfaltspflichtsystem aufbauen, anwenden und regelmässig aktualisieren.

Händler, die bereits in Verkehr gebrachtes Holz kaufen oder verkaufen, müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben. Diese Rückverfolgbarkeit soll es ermöglichen, Erstinverkehrbringer zu identifizieren.

Waldeigentümerinnen und -eigentümer, die Holz im Schweizer Wald ernten, sind dieser Regelung ebenfalls unterstellt. Sie können davon ausgehen, dass die waldgesetzliche Nutzungsbewilligung der Kantone und allenfalls weitere bewilligte Dokumente zur Nutzung (z.B. Betriebsplan) die nötigen Informationen beinhalten. Sie sind entsprechend angehalten, diese Nachweise der «legalen Ernte» aufzubewahren. Risikobewertung und Risikominderung sind in der Regel mit den oben erwähnten Nachweisen erfüllt.

Für die Kontrolle der Erstinverkehrbringer und Händler ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig, für die Kontrolle der Waldeigentümerinnen die Kantone.

Quelle: www.bafu.admin.ch

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