Der Nebel im Showroom lichtet sich

By 4. September, 2020 No Comments
MöbelschweizMöbelhandel

«Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Antrag des Covid-19-Sonderstabes beschlossen, weitere Massnahmen zur Eindämmung des Covid-19-Virus zu ergreifen. Ab Donnerstag, 27. August 2020, gilt in allen Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten des Kantons Zürich eine Maskenpflicht. Gastronomiebetriebe sind neu verpflichtet, die Kontaktdaten zu erheben. Was bedeutet das für die verschiedenen Typen von Ladenflächen der Zürcher Möbelhäuser des Fachhandels?»

Abklärungen von Möbelschweiz zur konkreten Umsetzung bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, hat für die verschiedenen Typen von Ladenflächen, folgende Erkenntnisse gebracht.

Typischen Verkaufsflächen

Gemäss Auskunft der Gesundheitsdirektion Zürich gelten die aktuellen Maskentragbestimmungen nicht für Showräume. Für die Möbelhäuser des Fachhandels bedeutet dies:

  • Besucher, Verkäufer und das restliche Personal müssen in den Ausstellungsräumlichkeiten nur eine Maske tragen, wenn ein Verkaufsgespräch stattfindet.
  • Zudem sind die Verkäufer und auch der Kunde von der Maskenpflicht befreit, wenn das Verkaufsgespräch am durch die Plexiglasscheibe getrennten Arbeitsplatz stattfindet.
  • Voraussetzung der Maskenpflichtbefreiung ist jedoch unabhängig auch davon abhängig, dass das Besucheraufkommen (auch an einem Samstag) die Einhaltung der Distanzregel von 1.5m uneingeschränkt zulässt.

Boutiquen       

  • Die Boutique ist begrifflich unter dem «Einkaufsladen» subsummiert. In diesem Bereich müssen demnach sowohl die Besucher als auch die Mitarbeiter eine Maske tragen.

Cafeterias

Viele «Cafeterias» der Möbelhäuser gelten nicht als Gastronomiebetriebe im eigentlichen Sinne, werden doch die abgegebenen Getränke den Kunden kostenlos überlassen. Demzufolge unterliegen solche Cafeterias nicht den Bestimmungen der klassischen Gastronomiebetriebe und deren Bestimmungen.

Weitere Abklärungen von Möbelschweiz haben dieselben gesetzlichen Grundlagen wie im Kanton Zürich auch für den Kanton Freiburg ergeben und sind somit auch für Möbelhäuser im Kanton Freiburg anwendbar. Aber Vorsicht diese Ausgangslage entspricht dem heutigen Stand der gesetzlichen Praxis und dürfte in Zukunft weitere Anpassungen bzw. Konkretisierungen erfahren. Möbelschweiz empfiehlt daher jedem Unternehmer die kommenden Veränderungen proaktiv zu verfolgen und wo nötig zu reagieren.

Möbelschweiz/wp/4.9.2020

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